Lebensordnung der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
I. Von der heiligen Taufe
Die Kirche tauft im Gehorsam gegenüber dem Auftrag und im Vertrauen
auf die Verheißung. die ihr durch Jesus Christus gegeben ist.
,,Mir ist gegeben alle Gewalt in Himmel und auf Erden- Darum gehet
hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den
Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehre
sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe ich bin hei
euch alle Tage bis an der Welt Ende." (Matth. 28,1Sf)
Als Zeugnis für den gemeinsamen Grund der Christenheit ist die
heilige Taufe das alle Christen und Kirchen verbindende Sakrament.
,,Wir sind durch einen Geist alle zu einem Leib getauft." (1 Kor,
12,13)
„Wisst ihr nicht, dass alle, die wir auf Christus Jesus getauft sind,
die sind in seinen Tod getauft? So sind wir ja mit ihm begraben durch
die Taufe in den Tod, damit, wie Christus auferweckt ist von den Toten
durch die Herrlichkeit des Vaters, auch wir in einem neuen Leben wandeln."
(Röm. 6,3-4)
Nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift ist die Taufe die durch Christus
gegebene grund-legende persönliche Zusage der Gnade Gottes. Sie
begründet die Zugehörigkeit zur Gemeinde als dem Leib Jesu
Christi. Der Getaufte ist dazu berufen, sich im Leben und Sterben
unter Gottes Verheißung zu stellen.
Die Kirche tauft in der Hoffnung, dass Gottes Heiliger Geist die Getauften
zu lebendiger Gliedschaft in der Gemeinde führt und stärkt.
Darum sind die Getauften eingeladen, sich stets aufs neue in Vertrauen
und Gehorsam an die Probe Botschaft von Jesus Christus zu halten und
von ihr leiten zu lassen.
1. Kinder- und Erwachsenentaufe
Zur Taufe gehört die Verkündigung des Evangeliums mit der
Unterweisung im christlichen Glauben. Die Unterweisung folgt der Taufe
(bei der Kindertaufe) oder sie geht ihr voraus (bei der Jugend- und
Erwachsenentaufe) In der Taufe unmündiger Kinder bekennt die
Kirche die mit der Taufe verbundene Gnadengabe Gottes, die uns ohne
unser Zutun angeboten wird. In der Taufe Jugendlicher und Erwachsener
bekennt die Kirche, dass diese Gnadengabe Gottes im Glauben ergriffen
wird und zum Gehorsam ruft.
2. Einmaligkeit der Taufe
Die Taufe ist nach ökumenischem Verständnis gültig,
wenn sie auf den Namen des dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogen
wird. Da die Taufe das in Christus ein für allemal geschehene
Heil dem Täufling grundlegend zusagt, schließt sie ihrem
Wesen nach eine Wiederholung aus. Gemeinden und Pfarrer haben die
Aufgabe, sich um ein Gemeindeglied seelsorgerlich zu bemühen,
das sich wieder taufen lassen will oder die Wiedertaufe empfangen
hat.
3. Taufort
Die Taufe wird in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen.
Danach soll deutlich werden, dass jeder Getaufte zur Gemeinde gehört
und ihre Gemeinschaft, in der einer für den anderen verantwortlich
ist, braucht.
Der Kirchenvorstand kann Taufsonntage und Taufgottesdienste festlegen.
Taufen in Wohnungen oder im Krankenhaus sind auf besondere Notfälle
zu beschränken.
4. Taufvollzug
Die Taufe wird in der Regel durch den Pfarrer der Gemeinde gehalten.
Zum Vollzug der Taufe gehören Missions- und Taufbefehl, Taufverkündigung,
apostolisches Glaubensbekenntnis, Taufversprechen, Taufhandlung, Fürbittengebet,
Vaterunser und Segen. Die Kindertaufe soll Anlass zur Danksagung und
Segensbitte für die Taufeltern und ihre Familien sein.
Heranwachsende Kinder sollen ihrem Alter entsprechend auf ihre Taufe
vorbereitet und an der Gestaltung dar Tauffeier beteiligt werden.
Wenn die Taufe vor der Zeit des Konfirmandenunterrichts stattfindet,
geben in der Regel Eltern und Paten das Taufversprechen.
Der Konfirmandenunterricht gilt als Taufunterricht. Die Taufe von
Konfirmanden kann im Konfirmationsgottesdienst stattfinden, sofern
nicht seelsorgerliche Gründe dagegen sprechen.
Die Taufe Erwachsener setzt den Taufunterricht und die Teilnahme am
Leben und Gottesdienst der Gemeinde voraus.
5. Nottaufe
Bei unmittelbarer Lebensgefahr ist es für viele Eltern ein Trost,
wenn ihr Kind sofort getauft wird. Diese Taufen können von jedem
Christen vollzogen werden. Dabei wird möglichst unter Anwesenheit
von Zeugen mit den Worten ,,Ich taufe dich auf den Namen des Vaters
und des Sohnes und des Heiligen Geistes" der Kopf des Täuflings
dreimal mit Wasser begossen.
Die Nottaufe ist dem zuständigen Pfarrer anzuzeigen, der den
Vollzug feststellt und die Taufe in das Taufregister einträgt.
Bei Genesung des Täuflings sollen Taufgespräch und Taufversprechen
nachgeholt werden.
6. Taufgespräch
Der Pfarrer ist verpflichtet, vor der Kindertaufe mit den Eltern ein
Taufgespräch zu führen. Hierzu können auch die Paten
eingeladen werden. Dabei ist auf den Sinn der Taufe und die Bedeutung
des Taufversprechens hinzuweisen.
Der Jugend- und Erwachsenentaufe geht die Taufunterweisung voraus.
Zu einem abschließenden Gespräch können Angehörige
und Kirchenvorsteher eingeladen wenden.
7. Patenamt
Zur Taufe eines Kindes sollen Paten benannt werden, die den Weg des
Kindes mit Fürbitte und Hilfe begleiten. Ihre Zahl soll vier
nicht übersteigen.
Paten sollen konfirmierte Glieder der Kirche sein. Bei auswärtigen
Paten wird dies durch einen Patenschein des zuständigen Pfarrers
nachgewiesen. Angehörige einer anderen christlichen Kirche können
vom Konfirmationsalter an als Pate zugelassen werden. Anstelle des
Patenscheines ist eine Bescheinigung über ihre Kirchenzugehörigkeit
vorzulegen. Jedem Paten ist ein Patenbrief zu überreichen.
Wer keiner christlichen Kirche angehört, Mitglied einer Sekte
bzw. nichtchristlichen Gemeinschaft ist oder wer das Patenrecht nach
der kirchlichen Ordnung verloren hat (vgl.; 7 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung),
kann nicht Pate sein.
Wenn Eltern keine Paten benennen können, bemüht sich die
Gemeinde, geeignete Paten zu finden. Die Taufe soll jedoch nicht in
jedem Falle von der Benennung von Paten ab hängig gemacht werden.
Auf die hilfreiche Bedeutung des Patenamtes soll in der Gemeinde hingewiesen
werden.
8. Verantwortung von Gemeinde, Eltern und
Paten
Alle Getauften sind in einen Gemeindegottesdienst namentlich in die
Fürbitte der Gemeinde einzuschließen.
Mit der Taufe übernimmt die Gemeinde die Verantwortung, die Getauften
mit der biblischen Botschaft vertraut zu machen und sie in das Leben
der Gemeinde hineinzunehmen. Bei der Taufe eines Kindes bekennen Eltern
und Paten zusammen mit der Gemeinde den christlichen Glauben und versprechen,
für die christliche Erziehung zu sorgen. Die Taufe eines Kindes
kann nicht stattfinden, wenn beide Eltern sich weigern, dieses Versprechen
abzulegen. Gehören beide Eltern der evangelischen Kirche nicht
an, kann die Taufe nur vorgenommen werden, wenn die Eltern sich schriftlich
verpflichten, das Kind am Kindergottesdienst und am Konfirmandenunterricht
teilnehmen zu lassen und einer Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht
nichts in den Weg zu legen. Sie sollen die Mitverantwortung eines
geeigneten Gemeindegliedes als Paten anerkennen. Bestehen hinsichtlich
der Zulässigkeit einer Taufe Bedenken, so ist die Entscheidung
des Kirchenvorstandes herbeizuführen. Gegen dessen Entscheidung
steht den Eltern wie dem Pfarrer die Möglichkeit des Einspruches
beim Dekanatssynodalvorstand offen (vgl. § 44 Kirchengemeindeordnung).
9. Anmeldung und Beurkundung
Die Taufe soll rechtzeitig, möglichst 14 Tage vor dem beabsichtigten
Tauftag, bei dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. Die Taufe
durch einen anderen Pfarrer ist erst nach der Erlaubnis des zuständigen
Pfarrers (Dimissioriale, vgl. § l7 Kirchengemeindeordnung), in
der Regel durch Ausstellung eines Erlaubnisscheines möglich.
Über die vollzogene Taufe wird dem Täufling bzw. den Taufeltern
eine Bescheinigung ausgestellt.
Alle Taufen müssen in das Taufregister des Taufortes eingetragen
werden. Dem Pfarrer des Wohnortes wird im gegebenen Falle Mitteilung
gemacht.
10. Teilnahme am kirchlichen Leben
Die Taufe ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gottesdienst,
an den Veranstaltungen der Gemeinde, am Konfirmandenunterricht sowie
am Religionsunterricht der Schule.