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Satzung der Lebens-t-räume-Stiftung
§ 1 Name und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen: Lebens-t-räume
(2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Roden und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Roden
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für
a) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde auf den Gebieten
der Arbeit mit Kindern und Familien
der Arbeit mit Jugendlichen
der Arbeit mit Senioren
und der Erwachsenenbildung
b) die Begleitung, Förderung und Befähigung von neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
c) die Öffentlichkeitsarbeit,
d) die Finanzierung der Personalkosten von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zustifter/innen und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 10.000,- € (in Worten zehntausend Euro ausgestattet. Später wird der Gesamterlös des Verkaufes Grundstück Erikastrasse hinzugefügt.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Kirchengemeinde oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.
(4) Das Stiftungsvermögen soll bei der Gesamtkirchenkasse angelegt werden. Anderweitige Anlagen des Stiftungsvermögens bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Kuratorium
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Es besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Kirchenvorstand für die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(2) Mitglied im Kuratorium kann nur werden, wer für den Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Roden wählbar ist. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Kirchenvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.
(3) Im Kuratorium sollen mindestens drei Vertreter auch dem Kirchenvorstand angehören.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
§ 6 Beirat
§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium beschließt auf Antrag des Kirchenvorstands über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder auf Sitzungen gefasst werden.
(4) Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszweckes oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstands und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als kirchlicher Stiftungsaufsicht.
§ 8 Treuhandverwaltung
(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Maßnahmen ab.
(2) Der Kirchenvorstand legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. In Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
§ 8 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.
§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung
Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
§ 10 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.
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